LAG München - Urteil vom 12.05.2005
4 Sa 1271/04
Normen:
ArbGG § 79 ; ZPO §§ 578 ff ;
Vorinstanzen:
ArbG München, - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 17859/02

Kausalität bei Restitutionsklage

LAG München, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 1271/04

DRsp Nr. 2006/1659

Kausalität bei Restitutionsklage

»Wiederaufnahmeverfahren - Kausalität i. S. d. § 580 Zf. 7. b ZPO bei der Restitutionsklage.«

Normenkette:

ArbGG § 79 ; ZPO §§ 578 ff ;

Tatbestand:

Die Restitutionsklägerin beantragt im Wege der Restitutionsklage die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahrens hinsichtlich der Höhe der dort im Rahmen einer gerichtlichen Auflösungsentscheidung festgesetzten Abfindung.

Der am 0.0.1952 geborene Restitutionsbeklagte und Kläger des vorausgegangenen Verfahrens ist Diplom-Mathematiker und war seit 01.07.1985 bei der Restitutionsklägerin und Beklagten des Vorverfahrens als Leiter deren Abteilung Betriebsorganisation bzw. Bereichsdirektor Informationstechnologie und Prokurist beschäftigt, wobei er gleichzeitig seit 1996 (f) jeweils einer der Organgeschäftsführer zweier Tochtergesellschaften der Beklagten war. Die Vergütung des Restitutionsbeklagten betrug zuletzt, einschließlich zweier Tantiemeansprüche, des Zuschusses zu den vermögenswirksamen Leistungen und des geldwerten Vorteils eines ihm auch zur Privatnutzung zur Verfügung stehenden Dienstwagens, ca. 13.000,-- EUR brutto/Monat.