Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 9.2.2012, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Karenzentschädigung.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 26.11.1990, zuletzt (seit dem 01.01.2008) als Betriebsleiter, beschäftigt.
Der zuletzt maßgebliche, seitens der Beklagten im Dezember 2007 und vom Kläger (erst) am 01.05.2008 unterzeichnete Arbeitsvertrag enthält unter § 11 eine Wettbewerbsvereinbarung. Unter dem Datum 10.12.2009 schlossen der Kläger, die Beklagte sowie die Z GmbH einen "Dreiseitigen Vertrag", nach dessen Inhalt u.a. das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zum 31.12.2010 endete und zwischen dem Kläger und der Y ab dem 01.01.20011 ein bis zum 31.12.2011 befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Wettbewerbsabrede wirksam zustande gekommen ist. Darüber hinaus macht die Beklagte geltend, ausweislich des Inhalts des "Dreiseitigen Vertrages" vom 10.12.2009 sei ein etwa wirksam zustande gekommenes Wettbewerbsverbot jedenfalls einvernehmlich aufgehoben worden.
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