LAG Köln - Urteil vom 28.05.2010
10 Sa 162/10
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 2; HGB § 74a Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2286/09

Karenzentschädigung aus nachvertraglichem Wettbewerbsverbot bei unklarer Vertragsklausel

LAG Köln, Urteil vom 28.05.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 162/10

DRsp Nr. 2010/18852

Karenzentschädigung aus nachvertraglichem Wettbewerbsverbot bei unklarer Vertragsklausel

1. Wird in einer Vertragsklausel zunächst die Art und Weise der untersagten Konkurrenztätigkeit näher beschrieben, ist die Verwendung des Demonstrativpronomens ("dieses" Konkurrenzverbot) im nachfolgenden Absatz nicht als eindeutiger Hinweis auf ein entschädigungsloses und unbefristetes nachvertragliches Wettbewerbsverbotes anzusehen; der Umstand, dass bei dem vertraglichen Wettbewerbsverbots weder eine Entschädigungszahlung noch eine Befristung genannt sind, ist nicht maßgeblich für die Aussage im folgenden Absatz, da während der Laufzeit des Arbeitsvertrages solche Regelungen irrelevant sind und nicht zum Tragen kommen. 2. Die Verwendung des Begriffs "im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit" für die Geltung des Wettbewerbsverbots (auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus) ist nicht gleichbedeutend mit der Einschränkung "sofern dieses" oder "falls dieses rechtlich zulässig ist"; vielmehr verweist die Formulierung auf den Rahmen des in den gesetzlichen Grenzen vorgesehenen zwingenden Standards (§§ 74 ff. HGB). 3. Mit der Bezugnahme auf den Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit ist die Gewährung einer Mindestentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB und die Einhaltung der höchstzulässigen Befristung nach § 74 a Abs. 1 Satz 3 HGB als gewollt anzusehen.