LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.09.2007
11 Sa 78/07
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8, 10 ; BGB § 305c Abs. 1 § 308 Nr. 4 § 315 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1457/06

Kapitalisierung von Rentenleistungen aufgrund Vorbehalt in Versorgungsordnung - keine Mitbestimmung bei der Kapitalisierung - Wirksamkeit der Vorbehaltsklausel in Altfällen - Ausübung des Kapitalisierungsvorbehalts nach billigem Ermessen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 78/07

DRsp Nr. 2008/4349

Kapitalisierung von Rentenleistungen aufgrund Vorbehalt in Versorgungsordnung - keine Mitbestimmung bei der Kapitalisierung - Wirksamkeit der Vorbehaltsklausel in Altfällen - Ausübung des Kapitalisierungsvorbehalts nach billigem Ermessen

1. Die Mitbestimmung bei der Kapitalisierung von Versorgungsleistungen setzt gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG voraus, dass eine Zahlung der laufenden Rente über eine Sozialeinrichtung (Unterstützungskasse oder Pensionskasse) mit einer relativ selbständigen Verwaltungsorganisation erfolgt; die Zahlung einer Betriebsrente aus dem Firmenvermögen fällt nicht unter § 87 Abs. 1 Nr. 8.2. Ein Mitbestimmungsrecht ist auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG herzuleiten, denn die Arbeitgeberin entscheidet grundsätzlich frei darüber, ob, in welchem Umfang und für welchen Zweck sie zusätzliche Leistungen erbringen will; das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nicht auf die Entscheidungen darüber, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel dafür die Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen hat, welcher Personenkreis begünstigt werden soll, welcher Durchführungsweg beschritten und welcher Versorgungsträger ausgewählt wird.