LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.01.2007
11 Ta 10/07
Normen:
GVG § 17 a ; ArbGG § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; ZPO § 572 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 527/06

Kammerbeschluss zur Nichtabhilfe der Rechtswegverweisung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 10/07

DRsp Nr. 2007/11801

Kammerbeschluss zur Nichtabhilfe der Rechtswegverweisung

Nicht nur der Verweisungsbeschluss ist nach § 17 a GVG, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG durch die voll besetzte Kammer des Arbeitsgerichts zu treffen sondern auch die Nichtabhilfeentscheidung nach § 572 Abs. 1 ZPO.

Normenkette:

GVG § 17 a ; ArbGG § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; ZPO § 572 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Im vorliegenden Streitverfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, an die Beklagte Provisionsvorschüsse zurück zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30.11.2006 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Zweibrücken verwiesen.

Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 11.12.2006 zugestellt worden.

Mit beim Arbeitsgericht am 27.12.2006 eingegangenem Schriftsatz hat er gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet.

Das Arbeitsgericht hat einen Nichtabhilfebeschluss am 28.12.2006 erlassen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Den Nichtabhilfebeschluss hat die Vorsitzende der Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter erlassen.

II.