I.
Auf die Rüge der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven am 24.11.2005 folgenden Beschluss gefasst:
1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.
2. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 30.11.2005 zugestellt. Mit einem am 6. Dezember 2005 beim Landesarbeitsgericht Bremen eingegangen Schriftsatz hat die Beklagte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde gemäß § 572 Abs. 1 ZPO dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven zur Abhilfeprüfung übersandt.
Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven hat durch Beschluss vom 16.12.2005, der nur durch den Vorsitzenden gefasst wurde, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache erneut dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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