LAG Köln - Beschluss vom 04.09.1996
2 TaBV 25/96
Normen:
BetrVG § 78a;
Fundstellen:
ARST 1997, 20
LAGE § 78a BetrVG 1972 Nr. 13
ZTR 1997, 91
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 36/95

Jugendvertretung: Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende

LAG Köln, Beschluss vom 04.09.1996 - Aktenzeichen 2 TaBV 25/96

DRsp Nr. 2001/5976

Jugendvertretung: Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende

1. Auch betriebliche Gründe können zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führen. 2. Steht im Betrieb im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung kein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung, auf dem der Jugendvertreter seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten gemäß beschäftigt werden kann, ist die Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78a BetrVG unzumutbar (wie BAG DRsp-ROM Nr. 1996/19346 und DRsp-ROM Nr. 1996/6267). 3. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Arbeitsplätze zu schaffen, um Jugendvertreter weiterbeschäftigen zu können, selbst dann nicht, wenn in dem Ausbildungsbetrieb regelmäßig Überstunden anfallen. 4. Für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung kommt es auf die Verhältnisse im Ausbildungsbetrieb, nicht auf die im Unternehmen an.

Normenkette:

BetrVG § 78a;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Auflösung der Arbeitsverhältnisse der Jugend- und Ausbildungsvertreter Gronen, Müller, Luft und Bockheim (Beteiligte zu 1) bis 4).