LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.05.1994
7 Sa 336/94
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22 MTV Auszubildende Betriebs- und Personalratsmitglieder (Jugendvertreter) Nr. 9a
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 02.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2644/93

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Weiterbeschäftigungsanspruch nach Ausbildungsende

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1994 - Aktenzeichen 7 Sa 336/94

DRsp Nr. 2002/8722

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Weiterbeschäftigungsanspruch nach Ausbildungsende

1. Lautet die (rechtskräftige) Entscheidung in einem vom Arbeitgeber nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG eingeleiteten Beschlussverfahren, daß festgestellt wird, daß ein Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 2 und 3 BetrVG nach Ablauf der Ausbildungszeit nicht begründet wird, ist eine Klage auf Lohnzahlung für die Zeit vom Ende der Ausbildungszeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung abzuweisen. 2. Es ist nicht zulässig, eine solche Entscheidung in dem Beschlussverfahren als eine in Wahrheit getroffene Auflösungsentscheidung gem. § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 29.11.1989 - 7 ABR 67/88 = NZA 1991, 233 - DRsp-ROM Nr. 2001/5135 -) auszulegen.

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Hinweise: