LAG München - Beschluss vom 24.01.1995
8 TaBV 42/94
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 Satz 1 § 65 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 14.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 14/94

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen

LAG München, Beschluss vom 24.01.1995 - Aktenzeichen 8 TaBV 42/94

DRsp Nr. 2001/12112

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen

Ist eine Schulungsveranstaltung thematisch auf Betriebsratsmitglieder zugeschnitten, weil sie sich im einzelnen (nur) mit den Aufgaben und Rechten und Pflichten des Betriebsrats und der Betriebsratsmitglieder befasst und bei der nur in der Eignungswidmung des Veranstalters darauf hingewiesen wird, dass sie für Betriebsräte, Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Vertrauensleute nach § 37 Abs. 6 BetrVG besonders geeignet sei, ist nicht erforderlich im Sinne der §§ 65 Abs. 1, 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 Satz 1 § 65 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Erforderlichkeit der Freistellung von zwei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) der Beschwerdeführerin (Arbeitgeberin) an einer bestimmten Schulungs- und Bildungsveranstaltung. Der Beschwerdegegner ist Betriebsrat bei der Arbeitgeberin.