I.
Die Beteiligten streiten über die Erforderlichkeit der Freistellung von zwei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) der Beschwerdeführerin (Arbeitgeberin) an einer bestimmten Schulungs- und Bildungsveranstaltung. Der Beschwerdegegner ist Betriebsrat bei der Arbeitgeberin.
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