LAG Brandenburg - Beschluss vom 18.03.1998
5 TaBV 21/97
Normen:
BetrVG § 78a ;
Fundstellen:
BB 1999, 800
FA 1999, 204
LAGE § 78a BetrVG 1972 Nr. 16
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 24.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 14/97

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Auflösung des Arbeitsverhältnisses

LAG Brandenburg, Beschluss vom 18.03.1998 - Aktenzeichen 5 TaBV 21/97

DRsp Nr. 2002/16813

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Auflösung des Arbeitsverhältnisses

»1. Dringende betriebliche Gründe, die eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung i.S. des § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG begründen können, sind gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Betrieb des Arbeitgebers kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist auf dem der Auszubildende mit seiner in der Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann. 2. Ein Arbeitsplatz ist nicht schon dann frei, wenn ein tatsächlicher Beschäftigungsbedarf besteht, sondern nur, wenn er nach den organisatorischen Vorgaben des Arbeitgebers frei, d.h. unbesetzt, ist. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seine Arbeitsorganisation zu ändern und einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen, um den geschützten Auszubildenden weiterbeschäftigen zu können.