BAG - Beschluss vom 29.09.1999
7 ABR 10/98
Normen:
BetrVG § 78 Abs 4 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 443
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 14.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 1/97
LAG Niedersachsen, vom 03.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 35/97

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Auflösung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Beschluss vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 7 ABR 10/98

DRsp Nr. 2002/16776

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1. Dem Arbeitgeber ist eine Weiterbeschäftigung nach § 78a Abs 4 BetrVG unzumutbar, wenn für das zur Übernahme anstehende Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung kein andauernder Beschäftigungsbedarf besteht. 2. Ein Beschäftigungsbedarf fehlt, wenn bei der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Ausbildungsbetrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit ausbildungsadäquaten Arbeiten beschäftigt werden kann. 3. Allerdings ist nach Zweck der Systematik der Schutzbestimmung des § 78a Abs 4 BetrVG bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung auch zu berücksichtigen, ob innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor dem vertraglich vereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses Arbeitsplätze frei geworden sind und ob deren sofortige Neubesetzung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse geboten war.

Normenkette:

BetrVG § 78 Abs 4 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung.