ArbG Göttingen, vom 23.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 5/96
Jugend- und Ausbildungsvertretung: Weiterbeschäftigungsanspruch
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 10.04.1997 - Aktenzeichen 14 TaBV 89/96
DRsp Nr. 2002/6596
Jugend- und Ausbildungsvertretung: Weiterbeschäftigungsanspruch
Die Prüfungspflicht für eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Rahmen von § 78a Abs. 4BetrVG ist nicht auf den Ausbildungsbetrieb beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf andere Betriebe desselben Unternehmens. Sofern es dort einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz gibt, für den der frühere Auszubildende geeignet ist, ist eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar.