LAG Niedersachsen - Beschluss vom 10.04.1997
14 TaBV 89/96
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1315
FA 1998, 52
LAGE § 78a BetrVG 1972 Nr. 15
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 23.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 5/96

Jugend- und Ausbildungsvertretung: Weiterbeschäftigungsanspruch

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 10.04.1997 - Aktenzeichen 14 TaBV 89/96

DRsp Nr. 2002/6596

Jugend- und Ausbildungsvertretung: Weiterbeschäftigungsanspruch

Die Prüfungspflicht für eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Rahmen von § 78a Abs. 4 BetrVG ist nicht auf den Ausbildungsbetrieb beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf andere Betriebe desselben Unternehmens. Sofern es dort einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz gibt, für den der frühere Auszubildende geeignet ist, ist eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar.

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 2, Abs. 4 ;
Vorinstanz: ArbG Göttingen, vom 23.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 5/96
Fundstellen
BB 1997, 1315
FA 1998, 52
LAGE § 78a BetrVG 1972 Nr. 15