Die Parteien streiten über eine Jubiläumszuwendung.
Der 1953 geborene Kläger zu 1) ist am 1. Juli 1979 bei der W. S. Versicherungsgesellschaft (im Folgenden: WSV) eingetreten. Auf Grund einer Vereinbarung wurde ihm als "technischer Eintrittstermin" im Hinblick auf die Richtlinien und die Bestimmungen über Dienstjubiläen der 1. Juni 1973 zugerechnet.
Die 1948 geborene Klägerin zu 2) ist am 1. Juni 1973 bei der WSV eingetreten.
Im Arbeitsvertrag der Kläger ist jeweils die Klausel enthalten:
"Die in der Gesellschaft geltenden Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweiligen Fassung sind Bestandteil dieses Vertrages; das gleiche gilt für die tariflichen Bestimmungen, soweit dieser Dienstvertrag nichts abweichendes regelt."
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