BAG - Urteil vom 04.04.2001
10 AZR 181/00
Normen:
BGB § 611 ; Manteltarifvertrag der DBV-Winterthur Holding AG vom 27. Januar 1998 § 10 Abschnitt III § 26 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 408
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 7043/98
LAG Köln, vom 13.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1111/99

Jubiläumszuwendung auf Grund einer Gesamtzusage; Vorbehalt einer Änderung durch Tarifvertrag; Besitzstandsklausel

BAG, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 181/00

DRsp Nr. 2002/14415

Jubiläumszuwendung auf Grund einer Gesamtzusage; Vorbehalt einer Änderung durch Tarifvertrag; Besitzstandsklausel

»Steht eine Leistung aus einer Gesamtzusage unter dem Vorbehalt einer Änderung durch Tarifvertrag und vereinbaren die Parteien eines Tarifvertrags, der für den durch die Gesamtzusage begünstigten Arbeitnehmerkreis gilt, verschlechternde Leistungen, regeln aber in einer Besitzstandsklausel, dass die bisherige Rechtslage durch diesen Tarifvertrag nicht berührt werde, ist der Vorbehalt nicht ausgeübt worden.«

Normenkette:

BGB § 611 ; Manteltarifvertrag der DBV-Winterthur Holding AG vom 27. Januar 1998 § 10 Abschnitt III § 26 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Jubiläumszuwendung.

Der 1953 geborene Kläger zu 1) ist am 1. Juli 1979 bei der W. S. Versicherungsgesellschaft (im Folgenden: WSV) eingetreten. Auf Grund einer Vereinbarung wurde ihm als "technischer Eintrittstermin" im Hinblick auf die Richtlinien und die Bestimmungen über Dienstjubiläen der 1. Juni 1973 zugerechnet.

Die 1948 geborene Klägerin zu 2) ist am 1. Juni 1973 bei der WSV eingetreten.

Im Arbeitsvertrag der Kläger ist jeweils die Klausel enthalten:

"Die in der Gesellschaft geltenden Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweiligen Fassung sind Bestandteil dieses Vertrages; das gleiche gilt für die tariflichen Bestimmungen, soweit dieser Dienstvertrag nichts abweichendes regelt."