Die Parteien streiten darüber, ob der teilzeitbeschäftigten Klägerin eine volle tarifliche Jubiläumszuwendung zusteht.
Die Klägerin ist seit dem 18. August 1975 bei dem beklagten Land als Lehrerin angestellt. Sie war bis zum 14. August 1988 vollzeitbeschäftigt, seit dem 15. August 1988 ist sie mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Unterrichtsstunden teilzeitbeschäftigt. Mit Schreiben vom 12. April 1994 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, daß ihre Jubiläumsdienstzeit am 18. Mai 1969 beginne.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der
In §
"§ 39
Jubiläumszuwendungen
(1) Die Angestellten des Bundes und der Länder erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Dienstzeit (§ 20)
von 25 Jahren 600,-- DM,
von 40 Jahren 800,-- DM,
von 50 Jahren 1000,-- DM.
Zur Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 rechnen
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