LAG München - Beschluss vom 24.02.2014
3 TaBV 92/13
Normen:
BDSG § 9; BDSG § 31; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 5; BetrVG § 79 Abs. 1 S. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 BV 386/12

Jederzeitiges Einsichtsrecht der Betriebsratsmitglieder in elektronische Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse; rechtwidrige Beschränkung des Einsichtsrechts durch Verweis auf Einsichtnahme an einem gehärteten PC im Vorraum des Sitzungssaales

LAG München, Beschluss vom 24.02.2014 - Aktenzeichen 3 TaBV 92/13

DRsp Nr. 2014/11222

Jederzeitiges Einsichtsrecht der Betriebsratsmitglieder in elektronische Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse; rechtwidrige Beschränkung des Einsichtsrechts durch Verweis auf Einsichtnahme an einem "gehärteten PC" im Vorraum des Sitzungssaales

1. Nach § 34 Abs. 3 BetrVG haben die Mitglieder des Betriebsrats das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen; nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung gehören zu den Unterlagen des Betriebsrats nicht nur die Sitzungsniederschriften sondern sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder ein Ausschuss angefertigt hat und die ständig zur Verfügung stehen unabhängig davon, ob diese in Papierform oder als auf Datenträger gespeicherte Dateien erstellt worden sind. 2. Zu den Unterlagen im Sinne des § 34 Abs. 3 BetrVG zählt insbesondere auch das E-Mail-Konto des Betriebsrats, unter dem er seine Korrespondenz führt.