Die Parteien streiten über die Berechnung der tariflichen Jahressonderzuwendung für 1994.
Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten.
Bis zum 30.09.1993 galt zwischen den Parteien aufgrund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Betriebe der Feinkost-, Nährmittel- und Backwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz vom 20.06.1989. Nach dessen § 18 Nr. 1 stand dem Arbeitnehmer seit 1991 eine Jahressondervergütung in Höhe von 105 % des tariflichen Monatsentgelts zu.
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