Die Parteien streiten über die Berechnung der tariflichen Jahressonderzuwendung für das Kalenderjahr 1994.
Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten. Ab dem 1. Januar 1994 galt zwischen den Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen in Betriebsküchen, Kasinos, Kantinen und sonstigen Verpflegungsbetrieben vom 15. Januar 1993 (
"V. Vergütung
5.1 Grundlage, Vergütungsabrechnung
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