Die Parteien streiten um die Zahlung einer tariflichen Jahressondervergütung für das Jahr 1994.
Die Klägerin ist seit dem 30. Oktober 1990 als Reinigungskraft bei der Beklagten, einem Gebäudereinigungsunternehmen, beschäftigt. Sie arbeitete acht Stunden pro Woche bei einem Stundenlohn von 13,98 DM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereinigerhandwerk Anwendung.
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