LAG Hamm - Urteil vom 15.03.1996
10 Sa 1457/95
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TV über Weihnachtszuwendungen im Friseurhandwerk NRW vom 17.12.1992 § 2 Abs. 4; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 28.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 124/95

Jahressonderzuwendung: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Erziehungsurlaub

LAG Hamm, Urteil vom 15.03.1996 - Aktenzeichen 10 Sa 1457/95

DRsp Nr. 2001/5887

Jahressonderzuwendung: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Erziehungsurlaub

Nach § 2 Abs. 4 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über Weihnachtszuwendungen im Friseurhandwerk NRW i.d.F. v 17.12.1992 erhalten Arbeitnehmer/-innen, die sich im Erziehungsurlaub befinden, eine Weihnachtszuwendung nur im ersten Jahr des Erziehungsurlaubs. Dies ergibt sich aus dem Willen der Tarifvertragsparteien und der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 4 TV-Weihnachtszuwendung.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TV über Weihnachtszuwendungen im Friseurhandwerk NRW vom 17.12.1992 § 2 Abs. 4; TVG § 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 06.11.1996 - 10 AZR 437/96 -.

Vorinstanz: ArbG Rheine, vom 28.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 124/95