LAG Hamm - Urteil vom 25.03.2010
15 Sa 44/10
Normen:
MTV Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW § 9 Ziff. 9.1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2439/08

Jahressonderzahlung für Auszubildende im Hotel- und Gaststättengewerbe

LAG Hamm, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 15 Sa 44/10

DRsp Nr. 2010/13692

Jahressonderzahlung für Auszubildende im Hotel- und Gaststättengewerbe

Auszubildende haben im Anwendungsbereich des Manteltarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 25.11.2009 - 5 Ca 2439/08 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 319,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW § 9 Ziff. 9.1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung gemäß § 9 des Manteltarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen hat.