Die 47-jährige Klägerin ist seit Juli 1979 bei der Beklagten als Maschinenarbeiterin beschäftigt. Seit dem 21. August 1989 ist sie arbeitsunfähig krank. Sie erhielt zunächst von der Beklagten Lohnfortzahlung und anschließend bis zum 21. Februar 1991 von der Krankenkasse Krankengeld. Anschließend zahlte das Arbeitsamt ab dem 22. Februar 1991 Arbeitslosengeld und später Arbeitslosenhilfe, nachdem die Beklagte am 18. Februar 1991 die dafür erforderliche Arbeitsbescheinigung ausgestellt hatte. Im Jahre 1995 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente, der jedoch abgelehnt wurde.
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