LAG Köln - Urteil vom 15.03.1995
2 Sa 1338/94
Normen:
TV über Jahressonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Bekleidungsindustrie vom 23.8.1990 § 2; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ArztR 1996, 127
NZA-RR 1996, 59
Vorinstanzen:
ArbG Aachen - 6d Ca 1339/94 - 6d Ca 1340/93 - 29.07.94,

Jahressonderzahlung: Auswirkung entschuldigter Fehlzeiten

LAG Köln, Urteil vom 15.03.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 1338/94

DRsp Nr. 2001/4184

Jahressonderzahlung: Auswirkung entschuldigter Fehlzeiten

Bestimmt ein Tarifvertrag, daß sich entschuldigte Fehlzeiten, die die Dauer von fünf Monaten nicht überschreiten, auf die Höhe der Jahressonderzahlung nicht mindernd auswirken, so folgt daraus durch Umkehrschluss, daß sich krankheitsbedingte Fehlzeiten, die über fünf Monate hinausgehen, auf die Höhe der Jahressonderzahlung auswirken.

Normenkette:

TV über Jahressonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Bekleidungsindustrie vom 23.8.1990 § 2; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren mit ihren Klagen die Zahlung der tariflichen Jahressonderzahlung für das Jahr 1993.

Die Klägerin zu 1) ist seit 1978 als gewerbliche Arbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt. Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 2.400,- DM. Sie war seit Mitte August 1992 durchgehend bis zum 28.01.1994 arbeitsunfähig krank. Ab 01.10.1992 hat sie Krankengeld von der Krankenkasse erhalten.

Die Klägerin zu 2) ist seit 1981 als gewerbliche Arbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt verdiente sie nach eigenen Angaben 3.172,- DM brutto im Monat. Sie war in der Zeit vom 09.09.1992 bis zum 20.02.1994 durchgehend arbeitsunfähig krank. Lohnfortzahlung erhielt sie in dieser Zeit nicht.