Die Klägerinnen begehren mit ihren Klagen die Zahlung der tariflichen Jahressonderzahlung für das Jahr 1993.
Die Klägerin zu 1) ist seit 1978 als gewerbliche Arbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt. Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 2.400,- DM. Sie war seit Mitte August 1992 durchgehend bis zum 28.01.1994 arbeitsunfähig krank. Ab 01.10.1992 hat sie Krankengeld von der Krankenkasse erhalten.
Die Klägerin zu 2) ist seit 1981 als gewerbliche Arbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt verdiente sie nach eigenen Angaben 3.172,- DM brutto im Monat. Sie war in der Zeit vom 09.09.1992 bis zum 20.02.1994 durchgehend arbeitsunfähig krank. Lohnfortzahlung erhielt sie in dieser Zeit nicht.
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