LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.08.2010
9 Sa 1616/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; MitarbeiterG § 9 Abs. 1; MitarbeiterG § 15 a Abs. 1; MitarbeiterG § 15 a Abs. 2; MitarbeiterG § 15 a Abs. 3; MitarbeiterG § 26 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 22/09

Jahressonderzahlung aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Dienstvertragsordnung der evangelischen Kirchen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 1616/09

DRsp Nr. 2011/2747

Jahressonderzahlung aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Dienstvertragsordnung der evangelischen Kirchen

1. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme der Dienstvertragsordnung erfasst alle Arbeitsrechtsregelungen iSd Mitarbeitergesetzes. 2. Der Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung wird durch die Bezugnahme im Arbeitsvertrag hergestellt, weil die DVO keine normative Wirkung entfaltet.

1. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Mitarbeitergesetz und Dienstvertragsordnung ("Für das Dienstverhältnis gelten das gemeinsame Mitarbeitergesetz .. und die Dienstvertragsordnung .. in der jeweils geltenden Fassung") ist hinreichend bestimmbar, weil sie vom Wortlaut eindeutig auf die Dienstvertragsordnung in der jeweils geltenden Fassung und das Mitarbeitergesetz verweist; dieser Bestimmbarkeit steht nicht entgegen, dass in einem weiteren Schritt geprüft werden muss, ob der Beschluss der Dienst- und Arbeitsrechtlichen Kommission Inhalt der Dienstvertragsordnung ist oder nicht, denn das ist eine Frage der Auslegung des Beschlusses und nicht des Arbeitsvertrages. 2. Die Beschlüsse der Dienst- und Arbeitsrechtlichen Kommission sind, obwohl sie keine normative Wirkung entfalten, als Kollektivvereinbarungen besonderer Art nach den für die Tarifauslegung maßgebenden Grundsätzen auszulegen.