IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung sollte dafür sensibilisieren, vor Abschluss eines Beendigungsvergleichs alle noch offenen Ansprüche in den Blick zu nehmen. Die Entscheidung ist aber schon deshalb nicht verallgemeinerungsfähig, da die hier von den Parteien gewählte Formulierung, die während der Freistellung ausdrücklich nur Urlaubsansprüche zur Anrechnung bringen sollte, die Freizeitausgleichsansprüche allerdings nicht erwähnte, doch eher untypisch sein dürfte. In der Regel wird bei der Vereinbarung längerer Freistellungen sowohl die Anrechnung aller entstandenen und noch entstehenden Urlaubsansprüche wie auch ausdrücklich die Anrechnung eines etwaigen Guthabens aus dem Arbeitszeitkonto vereinbart. Dies sollte schon deshalb nicht versäumt werden, da nicht selten ganz erhebliche Summen an Guthaben bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu Buche stehen.

Letzte redaktionelle Änderung: 16.03.2020