Autor: Weyand |
Das deutsche Arbeitszeitrecht kennt bislang keine generelle Pflicht der Arbeitgeber, die täglichen Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren. Diese Pflicht besteht vielmehr nur in Ausnahmefällen, und zwar hinsichtlich
![]() | der Arbeitszeiten von mehr als acht Stunden täglich (§ 16 Abs. 2 ArbZG), |
![]() | der Arbeitszeiten von sog. Minijobbern (§ 17 Abs. 1 MiLoG) und |
![]() | der Arbeitszeiten von Arbeitnehmern der Branchen bzw. Berufsgruppen, die in § |
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