BAG - Urteil vom 27.09.2001
2 AZR 389/00
Normen:
ZPO § 322 ; KSchG § 9 ; SächsPersVG § 78 Abs. 1 u. Abs. 3 § 76 ; SächsGemO § 28 Abs. 3 S. 1 u. Abs. 3 § 51 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 238
BB 2002, 632
DB 2002, 540
NJW 2002, 1287
NZA 2002, 1171
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 19.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8409/95
LAG Chemnitz, vom 05.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 247/99

Isolierte Weiterverfolgung des Auflösungsantrags in der Berufungsinstanz nach rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit und wegen nicht ordnungsgemäßer Personalratsanhörung; Präklusion

BAG, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 389/00

DRsp Nr. 2002/4396

Isolierte Weiterverfolgung des Auflösungsantrags in der Berufungsinstanz nach rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit und wegen nicht ordnungsgemäßer Personalratsanhörung; Präklusion

»Hat das Arbeitsgericht angenommen, eine ordentliche Arbeitgeberkündigung sei sowohl nach § 1 KSchG als auch wegen fehlerhafter Personalratsbeteiligung unwirksam, und deshalb den Auflösungsantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen, so kann das Berufungsgericht auch bei einer auf den Auflösungsantrag beschränkten Berufung des Arbeitgebers erneut prüfen, ob eine ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung vorliegt.« Orientierungssätze: 1. Hat das Arbeitsgericht angenommen, eine ordentliche Arbeitgeberkündigung sei sowohl nach § 1 KSchG als auch wegen fehlerhafter Personalratsbeteiligung unwirksam, und deshalb den Auflösungsantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen, so kann das Berufungsgericht auf eine auf den Auflösungsantrag beschränkte Berufung des Arbeitgebers erneut prüfen, ob eine ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung vorliegt.