Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden betrieblichen Altersversorgung.
Der am 24.06.1941 geborene Kläger war seit dem 01.10.1973 bei der d. West AG (später "Deutsche T.-Kauf AG") als Angestellter auf der zweiten Führungsebene beschäftigt.
Der Anstellungsvertrag mit der d. West AG vom 02.05.1979 lautete unter anderem wie folgt:
§ 6 Altersversorgung
1. Der Mitarbeiter ist bei der Pensionskasse der Deutschen Konsumgenossenschaften
Ansprüche aus dieser Versicherung bestehen nur gegenüber der Pensionskasse und bestimmen sich ausschließlich nach der Satzung und den einschlägigen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse.
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