LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.01.2004
5 Sa 1353/03
Normen:
BetrAVG § 2 ;
Fundstellen:
DB 2004, 1216
NZA-RR 2004, 548
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1231/03

Invaliditätsrente, Versorgungsordnung, Begrenzung des Berechnungseinkommens, ratierliche Kürzung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 1353/03

DRsp Nr. 2004/6023

Invaliditätsrente, Versorgungsordnung, Begrenzung des Berechnungseinkommens, ratierliche Kürzung

»1. Bei der Berechnung der Unverfallbarkeit einer betrieblichen Invaliditätsrente gilt § 2 BetrAVG. 2. Änderungen einer Versorgungsordnung, bei denen in eine bereits erdiente Anwartschaft auf Bezug von Invaliditätsrente eingegriffen wird, sind unzulässig, wenn sie unverhältnismäßig sind und schützenswertes Vertrauen verletzen. Dies gilt auch für einen Eingriff in eine bereits erdiente Dynamik.«

Normenkette:

BetrAVG § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden betrieblichen Altersversorgung.

Der am 24.06.1941 geborene Kläger war seit dem 01.10.1973 bei der d. West AG (später "Deutsche T.-Kauf AG") als Angestellter auf der zweiten Führungsebene beschäftigt.

Der Anstellungsvertrag mit der d. West AG vom 02.05.1979 lautete unter anderem wie folgt:

§ 6 Altersversorgung

1. Der Mitarbeiter ist bei der Pensionskasse der Deutschen Konsumgenossenschaften VVaG (nachfolgend "Pensionskasse" genannt) nach deren Satzung versichert zu halten. Die Aufbringung der Beiträge erfolgt in betriebsüblicher Weise.

Ansprüche aus dieser Versicherung bestehen nur gegenüber der Pensionskasse und bestimmen sich ausschließlich nach der Satzung und den einschlägigen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse.