LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.09.2007
8 Sa 1886/06
Normen:
BetrAVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7202/05

Invalidenrente durch Pensionskasse bei befristetem Bezug gesetzlicher Invaliditätsrente

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 1886/06

DRsp Nr. 2008/9587

Invalidenrente durch Pensionskasse bei befristetem Bezug gesetzlicher Invaliditätsrente

»1. Ein "Ruhen des Arbeitsverhältnisses" i. S. von Ziff. 15.7. der 16. Satzung der Pensionskasse der X liegt vor, wenn der Arbeitnehmer eine zeitlich begrenzte gesetzliche Invaliditätsrente erhält, nicht arbeitet und keine Vergütung erhält. Einer besonderen Vereinbarung über das Ruhen bedarf es nicht.2. Unerheblich für einen Anspruch auf Invaliditätsrente ist es, ob der Arbeitgeber die Erwerbsunfähigkeitsrente oder die Feststellung des Rentenversicherungsträgers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorlag (Fortführung BAG vom 22.10.2002 - 3 AZR 629/01 - AP Nr. 2 zu § 2 Ruhegeldgesetz Hamburg).«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ab wann und in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger Invaliditätsrente zu zahlen hat.

Der am xx.xx.xx geborene Kläger war seit dem .......1991 bis zum 31. März 2004 bei der A angestellt, die ihm Versorgung durch die Beklagte zugesagt hatte.