Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.07.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung wegen Aufnahme und Aufrechterhaltung einer intimen Beziehung zu einer Patientin.
Der Kläger war seit dem 01.09.2016 bei der Beklagten als Diplom-Psychologe beschäftigt. Seit dem 01.01.2019 war er als psychologischer Leiter der Tagesklinik (K in M tätig. Er übernahm damit die vollständige therapeutische Leitung der Tagesklinik unter oberärztlicher Aufsicht.
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