LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.02.2009
12 TaBV 17/08
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
AuA 2009, 303
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 25/08

Internetzugang für Betriebsrat

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 12 TaBV 17/08

DRsp Nr. 2009/6326

Internetzugang für Betriebsrat

1. Das Internet ist geeignet, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln; über dieses Medium kann er sich nicht nur auf dem schnellsten Weg über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung unterrichten, die von den Gesetzgebungsorganen, Gerichten, Universitäten, Tarifvertragsparteien und sonstigen Verbänden im Internet dargestellt werden, sondern sich auch zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder längere Zeit zurückliegenden Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein. 2. Die Bedeutung des Internets für die Betriebsratsarbeit erschöpft sich nicht in der Bearbeitung konkret anstehender betrieblicher Fragestellungen; in diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass dem Betriebsrat gemäß § 92 a BetrVG vom Gesetzgeber das Initiativrecht eingeräumt worden ist, dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung zu unterbreiten. 3. Die tendenzielle Zurückhaltung des Bundesarbeitsgerichtes gegenüber einer Internetnutzung durch den Betriebsrat erscheint nicht mehr zeitgemäß.

Tenor: