LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.01.2013
13 TaBV 8/12
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 98
EzA-SD 2013, 13
MMR 2013, 336
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 2/12

Internetzugang des BetriebsratsUnbegründeter Antrag des Betriebsrats auf weiteren Internetzugang bei fehlenden Anhaltspunkten für arbeitgeberseitige Kontrolle und Überwachung des betrieblichen Intranets

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 13 TaBV 8/12

DRsp Nr. 2013/3977

Internetzugang des Betriebsrats Unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf weiteren Internetzugang bei fehlenden Anhaltspunkten für arbeitgeberseitige Kontrolle und Überwachung des betrieblichen Intranets

Ein vom Arbeitgeber dem Betriebsrat über das betriebliche Intranet zur Verfügung gestellter Internetanschluss erfüllt die Informations- und Kommunikationsansprüche des Betriebsrates aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Es besteht in diesem Fall grundsätzlich kein Anspruch auf einen (weiteren) Internetanschluss über einen externen Provider, durch den zusätzliche Kosten anfallen. Zur Begründung eines solchen Anspruchs reichen insbesondere allgemeine Sicherheitsbedenken oder Überwachungsbesorgnisse ohne konkrete Tatsachegrundlage nicht aus.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2012 (Az.: 5 BV 2/12) wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2;

Gründe

I.

Der antragstellende Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin, ihm statt eines Internetzugangs über das Intranet des Unternehmens einen externen Internetzugang inklusive einer Flatrate zur Verfügung zu stellen.

1. 2.