LAG Baden-Württemberg, vom 15.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 49/02
ArbG Freiburg, vom 15.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 484/98
Internationales Privatrecht - Kündigung eines Außendienstmitarbeiters; Anwendung belgischen oder deutschen Rechts bei Sitz des Arbeitgebers in Belgien und Tätigkeit des Arbeitnehmers im deutschsprachigen Raum; Kündigungsentschädigung nach belgischem Recht
BAG, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 627/02
DRsp Nr. 2004/6212
Internationales Privatrecht - Kündigung eines Außendienstmitarbeiters; Anwendung belgischen oder deutschen Rechts bei Sitz des Arbeitgebers in Belgien und Tätigkeit des Arbeitnehmers im deutschsprachigen Raum; Kündigungsentschädigung nach belgischem Recht
Orientierungssätze:1. Nach Art. 30 Abs. 1EGBGB darf bei Arbeitsverträgen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Abs. 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.2. Danach unterliegt zwar auch der Arbeitsvertrag dem nach Art. 27 Abs. 1EGBGB für alle schuldrechtlichen Verträge geltenden Grundsatz der Privatautonomie. Jedoch können hierdurch zwingende Bestimmungen des ohne Rechtswahl nach Art. 30 Abs. 2EGBGB anwendbaren Rechts nicht abbedungen werden. Die Regelalternativen sind voneinander durch ein komplementäres Kriterium abgegrenzt: Arbeit muss entweder genau in einem Staat oder nicht genau in einem Staat verrichtet werden. Diese Voraussetzungen können nicht gleichzeitig vorliegen.3. Primäre Anknüpfungskriterien im Rahmen des Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 sind der Arbeitsort, der Sitz des Arbeitgebers und der Wohnsitz des Arbeitnehmers, also die räumliche Dimension des Arbeitsverhältnisses.
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