LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.03.2012
3 Sa 509/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; LugÜ (Lugano-Übereinkommen) Art. 4; LugÜ (Lugano-Übereinkommen) Art. 5 Abs. 5; LugÜ (Lugano-Übereinkommen) Art. 18 Abs. 1; LugÜ (Lugano-Übereinkommen) Art. 18 Abs. 2; ZPO § 38 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2742/10

Internationale Zuständigkeit nach dem LugÜ; Kündigung des Arbeitgebers; Anscheinsvollmacht und Mangel der Schriftform; Geltung von Ausschlussfristen, die einer AGB-Kontrolle nicht standhalten im Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.03.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 509/11

DRsp Nr. 2012/15085

Internationale Zuständigkeit nach dem LugÜ; Kündigung des Arbeitgebers; Anscheinsvollmacht und Mangel der Schriftform; Geltung von Ausschlussfristen, die einer AGB-Kontrolle nicht standhalten im Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer

1. Die Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens sind gegenüber § 38 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorrangig. 2. a) Nach Art. 18 Abs. 1 LugÜ bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Art. 4 und Art. 5 Nr. 5 nach diesem Abschnitt, wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. b) Nach Art. 18 Abs. 2 LugÜ wird der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat und der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates keinen Wohnsitz hat, ua. für Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hätte. 3. Eine Kündigung kann wirksam sein, wenn sie im Wege der Anscheinsvollmacht dem Arbeitgeber zugerechnet werden kann. 4. Die Berufung auf einen Formmangel (hier: Kündigung per eMail) kann ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Arbeitnehmer wegen des vorangegangenen Verhaltens des Anscheinsbevollmächtigten darauf vertrauen durfte, dass die Kündigung trotz des Formmangels gültig sein sollte.