Die Parteien streiten (über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit und materiellrechtlich) über die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung sowie um Gratifikationszahlungen.
Der 1939 geborene Kläger war seit dem 01.04.1976 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma I. AG "mit Sitz in der Schweiz", beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Dienstvertrag vom 12.02./22.02.1976, auf den Bezug genommen wird (Bl. 6 bis 8 d. A., 8 Sa 1025/02). Ziffer 7. dieses Vertrages lautet:
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