LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2009
13 Sa 1492/08
Normen:
EuGVVO Art. 19 Nr. 2 a;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2684/07

Internationale Zuständigkeit für Kündigungsschutzklage eines Binnenschiffers mit überwiegender Fahrstrecke im Ausland

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 1492/08

DRsp Nr. 2009/23110

Internationale Zuständigkeit für Kündigungsschutzklage eines Binnenschiffers mit überwiegender Fahrstrecke im Ausland

Zum gewöhnlichen Arbeitsort eines Binnenschiffers.

1. Art. 19 Nr. 2 a EuGVVO regelt neben der internationalen zugleich auch die örtliche Zuständigkeit. 2. Der Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes ist weder in der EuGVVO noch in der Vorgängerregelung definiert; Art. 19 Nr. 2 a EuGVVO ist insofern ohne Berücksichtigung des deutschen Rechts (autonom) auszulegen. 3. Aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Norm ergibt sich, dass es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten der Arbeitnehmer handelt. 4. Der Ort der "gewöhnlichen Verrichtung" ist derjenige, zu dem der Rechtsstreit das wichtigste Anknüpfungselement aufweist; in einem arbeitsrechtlichen Zusammenhang, in dem über den geeigneten Gerichtsstand für die Geltendmachung seiner Rechte durch einen Arbeitnehmer gestritten wird, ist es unvermeidbar, den Sachverhalt zu untersuchen und dabei die rechtliche und persönliche Situation des Arbeitnehmers zu würdigen, so dass das Umfeld, das dem Arbeitnehmer am nächsten ist, der gerechteste Anknüpfungspunkt ist.