BAG - Urteil vom 24.09.2009
8 AZR 306/08
Normen:
EuGVVO Art. 18; EuGVVO Art. 19; EuGVVO Art. 20; EuGVVO Art. 21; UNCLOS Art. 91;
Fundstellen:
AP EuGVVO Art. 18 Nr. 1
AuR 2010, 177
BAGE 132, 182
DB 2010, 512
MDR 2010, 641
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 57/07
ArbG Rostock, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2431/05

Internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach EuGVVO; Flaggenprinzip bei einem Arbeitsverhältnis auf einer Hochseefähre

BAG, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 306/08

DRsp Nr. 2010/3690

Internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach EuGVVO; Flaggenprinzip bei einem Arbeitsverhältnis auf einer Hochseefähre

1. Die Wahrnehmung eines Gütetermins vor den Arbeitsgerichten stellt keine zuständigkeitsbegründende Einlassung des Beklagten auf das Verfahren iSd. Art. 24 EuGVVO dar. 2. Nach Art. 91 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. II 1994 S. 1798 ff.) ist der Arbeitsort "Seeschiff" dem Staat zugehörig, dessen Flagge zu führen das Schiff berechtigt ist. Orientierungssätze: 1. Die Wahrnehmung eines Gütetermins vor den Arbeitsgerichten stellt keine zuständigkeitsbegründende Einlassung des Beklagten auf das Verfahren iSd. Art. 24 EuGVVO dar. 2. Die Artikel 18 bis 21 EuGVVO schaffen ein abschließendes Regime für Streitigkeiten aus individuellen Arbeitsverträgen. Mit Verdrängungswirkung zu Lasten aller anderen Gerichtsstände regeln sie die internationale Zuständigkeit, soweit die EuGVVO anwendbar ist. Ausgenommen hiervon sind die ausdrücklich zugelassenen Gerichtsstände nach Art. 4, Art. 5 Nr. 5 und Art. 6 Nr. 3 EuGVVO. 3. Gewöhnlicher Arbeitsort iSd. Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO ist für Seeleute regelmäßig ihr Schiff.