LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.10.2010
6 Sa 310/10
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 a; EuGVVO Art. 1; EuGVVO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b; EuGVVO Art. 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1670/09

Internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für Lohnabrechnungs- und Vergütungszahlungsklage eines Auslieferungsfahrers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 310/10

DRsp Nr. 2011/6409

Internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für Lohnabrechnungs- und Vergütungszahlungsklage eines Auslieferungsfahrers

1. Nimmt jemand außerhalb seines Wohnsitzes von einer Niederlassung oder Agentur im Ausland am Geschäftsverkehr teil und entsteht aus dieser Betätigung ein Rechtsstreit, muss auch dort ein Gerichtsstand aufgetan werden; denn es ist unausgewogen, einer Partei, welche die Vorzüge der Teilnahme am Rechtsverkehr im Staate ihrer Betätigung nutzt, den Einwand zu gestatten, dass sie dort nicht gerichtspflichtig ist und daher nur im Staat ihres Wohn- oder Firmensitzes verklagt werden kann. 2. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO begründet eine Erweiterung gegenüber dem Begriff der Niederlassung in § 21 ZPO, indem auf eine "sonstige" Niederlassung abgestellt wird. 3. Ist ein bestimmtes Arbeitsgericht nach den Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO oder des § 48 a Abs. 1 a ArbGG örtlich zuständig, ist dessen Kompetenz nicht nur im Verhältnis zu anderen deutschen Arbeitsgerichten sondern auch zu ausländischen Gerichten für Arbeitssachen gegeben; die internationale Zuständigkeit wird durch die örtliche Zuständigkeit indiziert.