OLG München - Endurteil vom 13.11.2018 18 U 1280/16 Pre
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 7 Nr. 2; EGBGB Art. 40 Abs. 1 S. 2; TMG § 3 Abs. 2; TMG § 7 Abs. 1; Irish Defamation Act 2009;
Fundstellen:
ITRB 2019, 2
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 24644/14
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Unterlassungsansprüche gegen ein in Irland ansässiges Bewertungsportal für FitnessstudiosAnwendbarkeit des deutschen RechtsVerletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts des Inhabers eines Fitnessstudios durch Veröffentlichung einer Gesamtbewertung des Unternehmens in einem Bewertungsportal, die nicht aus dem Durchschnitt aller Einzelbewertungen beruht
OLG München, Endurteil vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 18 U 1280/16 Pre
DRsp Nr. 2018/18769
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Unterlassungsansprüche gegen ein in Irland ansässiges Bewertungsportal für FitnessstudiosAnwendbarkeit des deutschen RechtsVerletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts des Inhabers eines Fitnessstudios durch Veröffentlichung einer Gesamtbewertung des Unternehmens in einem Bewertungsportal, die nicht aus dem Durchschnitt aller Einzelbewertungen beruht
1. Für die Klage eines in Deutschland ansässigen Inhabers eines Fitnessstudios gegen ein in Irland ansässiges Bewertungsportal auf Unterlassung wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist gem. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben.2. Die geltend gemachten Ansprüche sind gem. Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen, da der Erfolgsort in Deutschland liegt.3. Die Anwendbarkeit des Art. 40EGBGB wird nicht durch § 3 Abs. 2TMG verdrängt, da es sich bei dieser Norm nicht um eine Kollisionsnorm handelt, die die Anwendung des Rechts des Herkunftsstaates gebietet, sondern ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene.
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