Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07. Februar 2019 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) bis 3) zu gleichen Teilen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten vorab über die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit, insbesondere des angerufenen Arbeitsgerichts für vom Kläger aus einem behaupteten Arbeitsverhältnis geltend gemachte restliche Vergütungsansprüche.
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|