LAG Hamburg - Beschluss vom 26.06.1997
6 TaBV 5/97
Normen:
BetrVG § 111 Satz 1, § 113 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EWiR 1998, 197
InVo 1997, 326
LAGE § 113 BetrVG 1972 Nr. 6
NZA-RR 1997, 296
ZIP 1997, 2205
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 25.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 GaBV 1/97

Interessenausgleichsverfahren: Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen

LAG Hamburg, Beschluss vom 26.06.1997 - Aktenzeichen 6 TaBV 5/97

DRsp Nr. 2001/14475

Interessenausgleichsverfahren: Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen

Ist im Falle einer Betriebsänderung ein Interessensausgleichsverfahren eingeleitet, hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen bis das Verfahren abgeschlossen bzw. die Frist des § 113 Abs. 3 Satz 2 BetrVG abgelaufen ist.

Normenkette:

BetrVG § 111 Satz 1, § 113 Abs. 3 Satz 2;

Gründe:

Die statthafte und auch formgerecht eingelegte und damit zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung von Kündigungen vor Abschluss des Verfahrens über einen Interessenausgleich im Streitfall zurückgewiesen.

Die Beschwerdekammer folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses, so dass hierauf in entsprechender Anwendung des § 543 ZPO zu verweisen ist. Insbesondere geht die Beschwerdekammer mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass dem Betriebsrat im Falle einer Betriebsänderung gemäß § 111 Satz 1 BetrVG ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung von betriebsbedingten Kündigungen bis zum Abschluss des Interessenausgleichsverfahrens zusteht.