Die statthafte und auch formgerecht eingelegte und damit zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung von Kündigungen vor Abschluss des Verfahrens über einen Interessenausgleich im Streitfall zurückgewiesen.
Die Beschwerdekammer folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses, so dass hierauf in entsprechender Anwendung des § 543 ZPO zu verweisen ist. Insbesondere geht die Beschwerdekammer mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass dem Betriebsrat im Falle einer Betriebsänderung gemäß § 111 Satz 1 BetrVG ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung von betriebsbedingten Kündigungen bis zum Abschluss des Interessenausgleichsverfahrens zusteht.
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