GG Art. 3 Abs. 1 ; BetrVG §§ 111, 112 ; Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren (SozplKonkG) § 1; KO § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 1, §§ 139, 146 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 SozplKonkG
BB 1999, 2247
BB 2000, 1245
DB 1999, 2014
DB 2000, 1230
DZWIR 2001, 364
KTS 2000, 442
NZA 2000, 662
ZIP 2000, 846
ZInsO 2000, 568
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 27.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 554/97
LAG Niedersachsen, vom 09.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 561/98
Interessenausgleich und Sozialplan im Konkurs
BAG, Urteil vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 912/98
DRsp Nr. 2000/5175
Interessenausgleich und Sozialplan im Konkurs
»Ein Anspruch auf Abfindung im Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1KO setzt nach den Vorschriften über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren einen Sozialplan iS von § 112BetrVG voraus. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auf eine als Sozialplan bezeichnete Vereinbarung zwischen dem Konkursverwalter und allen Arbeitnehmern eines Betriebs mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern kommt nicht in Betracht.Ob ein Arbeitnehmer die im Feststellungsrechtsstreit nach § 146 Abs. 1KO verfolgte Forderung auf den Grund stützt, den er in der Anmeldung zur Konkurstabelle angegeben hat (§ 146 Abs. 4KO), bestimmt sich aus der Sicht der konkurrierenden Konkursgläubiger. Ein angemeldeter "Anspruch nach § 61 Abs. 1 Nr. 1KO: aus Sozialplan" ist nicht deckungsgleich mit einem zwischen dem Konkursverwalter und dem Arbeitnehmer vereinbarten Masseanspruch auf Abfindung.«
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1 ; BetrVG §§ 111, 112 ; Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren (SozplKonkG) § 1; KO § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 1, §§ 139, 146 Abs. 1, 4;
Tatbestand:
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