LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.02.2011
3 Sa 1095/10
Normen:
InsO § 125 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 6 S. 2; ArbGG § 68;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 568/09

Interessenausgleich mit Namensliste; unterbliebener Hinweis nach § 6 S. 2 KSchG und neue Unwirksamkeitsgründe in dem Berufungsverfahren; Verkennung des Betriebsbegriffs

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 1095/10

DRsp Nr. 2011/12027

Interessenausgleich mit Namensliste; unterbliebener Hinweis nach § 6 S. 2 KSchG und neue Unwirksamkeitsgründe in dem Berufungsverfahren; Verkennung des Betriebsbegriffs

Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt nur dann zu einer groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl nach § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO, wenn die Fehlerhaftigkeit der Bestimmung des auswahlrelevanten Personenkreises bei Zugrundelegung eines fehlerhaften Betriebsbegriffs "ins Auge springend" ist. Ist ein Hinweis gemäß § 6 S. 2 KSchG im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgt, so kann auch im Berufungsrechtszug ein weiterer Unwirksamkeitsgrund der Kündigung nachgeschoben werden. Das Landesarbeitsgericht ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, den Rechtsstreit nach § 68 ArbGG an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 05. Mai 2010 - 6 Ca 568/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 125 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 6 S. 2; ArbGG § 68;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer durch den Beklagten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung.