BetrVG §§ 102, 112 ; KSchG § 1 Abs. 5 (i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 29. September 1996);
Fundstellen:
BAGE 91, 341
BB 1999, 1880
BB 1999, 2032
DB 2000, 149
NZA 1999, 1101
ZIP 1999, 1610
ZInsO 1999, 601
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 21.04.98 - 3 (11) (18) Sa 1968/97 ,
ArbG Oberhausen, vom 01.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1524/97
Interessenausgleich mit Namensliste; Betriebsratsanhörung
BAG, Urteil vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 532/98
DRsp Nr. 1999/9083
Interessenausgleich mit Namensliste; Betriebsratsanhörung
»1. Auch beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5KSchG i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 29. September 1996 ist nach § 102BetrVG eine Betriebsratsanhörung erforderlich. Diese Anhörung kann der Arbeitgeber mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich verbinden.2. Die Betriebsratsanhörung unterliegt auch beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste keinen erleichterten Anforderungen. Soweit der Kündigungssachverhalt dem Betriebsrat allerdings schon aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich bekannt ist, braucht er ihm bei der Anhörung nach § 102BetrVG nicht erneut mitgeteilt zu werden. Solche Vorkenntnisse des Betriebsrats muß der Arbeitgeber im Prozeß hinreichend konkret darlegen und ggf. beweisen.«
Normenkette:
BetrVG §§ 102, 112 ; KSchG § 1 Abs. 5 (i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 29. September 1996);
Tatbestand:
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