Die Parteien streiten in erster Linie um einen Anspruch auf Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3 BetrVG, weil ein Interessenausgleich nicht versucht worden sei. Hilfsweise macht die Klägerin die Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und einen Anspruch nach §§ 9, 10 KSchG geltend.
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