BAG - Urteil vom 24.01.1996
1 AZR 542/95
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1, §§ 111, 112, 113 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1511
BB 1996, 1511, 2093
BB 1996, 2093
NZA 1996, 1107
ZIP 1996, 1391
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5615/93
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 02. Februar 1995 - 5 Sa 1104/94 -,

Interessenausgleich bei Zweifeln über die zuständige Arbeitnehmervertretung

BAG, Urteil vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 1 AZR 542/95

DRsp Nr. 1996/28407

Interessenausgleich bei Zweifeln über die zuständige Arbeitnehmervertretung

»1. Der Versuch eines Interessenausgleichs im Sinne von § 113 Abs. 3 BetrVG erfordert die Verhandlung mit dem zuständigen Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat. Der Arbeitgeber trägt die Initiativlast. 2. Plant ein Arbeitgeber die Verlegung eines Betriebes und dessen Zusammenlegung mit einem anderen seiner Betriebe, so ist der Gesamtbetriebsrat für Verhandlungen über einen Interessenausgleich zuständig. 3. Bei Zweifeln über den zuständigen Verhandlungspartner muß der Arbeitgeber die in Betracht kommenden Arbeitnehmervertretungen zur Klärung der Zuständigkeitsfrage auffordern. Weist er hingegen ohne weiteres einen der möglichen Verhandlungspartner zurück, so trägt er das Risiko, daß sein Verhandlungsversuch als unzureichend gewertet wird, wenn dieser zuständig gewesen wäre.«

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1, §§ 111, 112, 113 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in erster Linie um einen Anspruch auf Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3 BetrVG, weil ein Interessenausgleich nicht versucht worden sei. Hilfsweise macht die Klägerin die Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und einen Anspruch nach §§ 9, 10 KSchG geltend.