LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.2012
16 Sa 1329/12
Normen:
§ 106 Abs. 1 GeO; § 315 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7668/11

Interessanabwägung bei Schließung von Stationen eines Flugbetriebs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen 16 Sa 1329/12

DRsp Nr. 2013/1342

Interessanabwägung bei Schließung von Stationen eines Flugbetriebs

Die Umsetzung einer freien Unternehmerentscheidung (hier Schließung von Stationen eines Flugbetriebs) stellt ein gewichtiges Interesse des Arbeitgebers im Rahmen der Interessenabwägung nach § 106 Abs. 1 GewO i. V. m. § 315 Abs. 3 BGB dar; ein gegenläufiges Interesse des Arbeitnehmers muss weit überwiegen, um zu einer Abweichung von der unternehmerischen Entscheidung zu gelangen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.04.2012 - 2 Ca 7668/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 106 Abs. 1 GeO; § 315 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Versetzung. Die Klägerin ist seit dem 12.10.1999 bei der Beklagten als Flugbegleiterin beschäftigt. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder. Bis zum 05.08.2014 befindet sich die Klägerin in Elternzeit. Ihr durchschnittliches Bruttomonatseinkommen beträgt 2.500,00 €.

Die Klägerin wurde zunächst auf Basis eines befristeten Vertrages eingestellt (Bl. 17ff. d.A.). In § 1 ist unter anderem geregelt:

1. 2. 1. 2.