LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.08.2013
11 Sa 112/13
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 820/12

Institutioneller Rechtsmissbrauch bei nicht nur vorübergehender Überlassung einer Leiharbeitnehmerin; Feststellungsklage zum Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Entleiherin bei Umgehung tariflicher Vergütung durch Einschaltung einer konzernrechtlich verbundenen Personalservicegesellschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.08.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 112/13

DRsp Nr. 2013/24521

Institutioneller Rechtsmissbrauch bei nicht nur vorübergehender Überlassung einer Leiharbeitnehmerin; Feststellungsklage zum Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Entleiherin bei Umgehung tariflicher Vergütung durch Einschaltung einer konzernrechtlich verbundenen Personalservicegesellschaft

1. Die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung ist jedenfalls seit in Krafttreten der Regelungen im Ersten Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung - vom 28.04.2011 (BGBl. I, S. 642 f.) mit Wirkung zum 01.12.2011 unwirksam. 2. Eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Entleiherin eine bestimmte Leiharbeitnehmerin ohne zeitliche Begrenzung entleiht und auf einem Arbeitsplatz, für den ein dauernder Beschäftigungsbedarf besteht, einsetzt oder einsetzen will; dem stehen rechtliche Möglichkeiten, den Überlassungsvertrag zu kündigen oder eine Abberufung der Leiharbeitnehmerin zu veranlassen, nicht entgegen.