LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2013
11 Sa 344/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 17; TV-BA § 33 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; TV-BA § 33 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; TV-BA § 33 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 3
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4284/11

Institutioneller Rechtsmissbrauch bei der Befristung von Arbeitsverträgen einer Telefon-Service-Beraterin in einem Service-Center der Bundesagentur für Arbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 344/12

DRsp Nr. 2013/5804

Institutioneller Rechtsmissbrauch bei der Befristung von Arbeitsverträgen einer Telefon-Service-Beraterin in einem Service-Center der Bundesagentur für Arbeit

1. Eine institutionelle Missbrauchskontrolle hat bei aufeinanderfolgenden Befristungen unabhängig von dem sachlichen Grund für eine Befristungsabrede bzw. vorangegangene Befristungsabreden zu erfolgen.2. Im Rahmen der institutionellen Missbrauchskontrolle ist, findet § 33 Abs. 3 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, hinsichtlich der Anzahl der Verlängerungen auf die in § 33 Abs. 3 S. 1 TV-BA genannte Grenze abzustellen und eine umfassende Rechtsmissbrauchskontrolle bereits dann geboten, wenn die in § 33 Abs. 3 S. 1 TV-BA den Regelfall bildende einmalige Verlängerung und/oder die in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG genannte Höchstdauer von zwei Jahren um ein mehrfaches überschritten wird/werden.3. Eine rechtsmissbräuchliche Anwendung der Befristungsregelungen und damit eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Befristungsabrede sind, findet § 33 Abs. 3 TV-BA auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, jedenfalls bei acht Verlängerungen in knapp fünfeinhalb Jahren indiziert.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.06.2012 - 4 Ca 4284/11 - wird zurückgewiesen.

2. 3.