LAG Berlin-Brandenburg - Teilurteil vom 09.01.2013
15 Sa 1635/12
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; AÜG § 13; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 254;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 270
ArbRB 2013, 34
AuR 2013, 224
EzA-SD 2013, 10
NZA-RR 2013, 234
ZIP 2013, 840
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg/Havel - 3 Ca 219/12 - 11.07.2012,

Institutioneller Rechtsmissbrauch bei dauerhafter konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung in Klinikverbund; Bestandsklage einer Krankenschwester

LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 09.01.2013 - Aktenzeichen 15 Sa 1635/12

DRsp Nr. 2013/4207

Institutioneller Rechtsmissbrauch bei dauerhafter konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung in Klinikverbund; Bestandsklage einer Krankenschwester

1. Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung stellt es einen institutionellen Rechtsmissbrauch dar, wenn das verleihende Konzernunternehmen nur an einen oder mehrere Konzernunternehmen Arbeitnehmer verleiht, nicht am Markt werbend tätig ist und die Einschaltung dieses verleihenden Unternehmens nur dazu dient, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen. Dies hat zur Folge, dass dem Scheinentleiher die Arbeitgeberstellung zukommt. 2. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2011 ist eine schon erteilte Erlaubnis nach § 1 AÜG auf die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern beschränkt. Die Überlassung auf Dauer ist nicht (mehr) erlaubnisfähig. Erfolgt die Überlassung eines Arbeitnehmers an den Entleiher nicht nur vorübergehend, kommt nach §§ 10 I 1 2. Alt, 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zu Stande. 3. Eine Überlassung von Arbeitnehmern, die auf Dauer angelegt ist, erfolgt nicht mehr vorübergehend. Dies ist der Fall, wenn die verliehenen Arbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden, für die keine Stammarbeitnehmer vorhanden sind.