LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.11.2010
5 Sa 469/09
Normen:
AltTZG § 8a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen öD 6 Ca 2401 b/10

Insolvenzsicherung des Wertguthabens bei Altersteilzeit; ungeeignete Sicherungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gesamtpersonalrat bei Privatisierung von Krankenhäusern

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 469/09

DRsp Nr. 2011/575

Insolvenzsicherung des Wertguthabens bei Altersteilzeit; ungeeignete Sicherungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gesamtpersonalrat bei Privatisierung von Krankenhäusern

Der Arbeitgeber hat gemäß § 8 a Abs. 3 AltTZG dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift unaufgefordert und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Als geeignete Insolvenzsicherung gemäß § 8 a Abs. 1 Satz 1 AltTZG kommen z.B. Bankbürgschaften, Kautionsversicherungen, Fondlösungen oder bestimmte Versicherungsmodelle der Versicherungswirtschaft in Betracht. Eine im Zuge der Privatisierung zwischen dem Land und dem Gesamtpersonalrat geschlossene Sicherungsvereinbarung bietet vorliegend keine Insolvenzsicherung gemäß § 8 a AltTZG (Auslegungsfrage).

1. Nach Umstellung des Klagantrages wird der Tenor zu Ziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20. Oktober 2009, Az. ö. D. 6 Ca 2401 b/09, wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das von der Klägerin in ihrem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 29. Dezember 2006 im Zeitraum vom Januar 2009 bis einschließlich Juli 2009 erarbeitete Wertguthaben auf der Basis des monatlich jeweils ausgezahlten Bruttoentgelts (Altersteilzeitbrutto) ohne Abzug des monatlichen Aufstockungsbetrages zum Nettoentgelt abzusichern.