1. Nach Umstellung des Klagantrages wird der Tenor zu Ziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20. Oktober 2009, Az. ö. D. 6 Ca 2401 b/09, wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, das von der Klägerin in ihrem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 29. Dezember 2006 im Zeitraum vom Januar 2009 bis einschließlich Juli 2009 erarbeitete Wertguthaben auf der Basis des monatlich jeweils ausgezahlten Bruttoentgelts (Altersteilzeitbrutto) ohne Abzug des monatlichen Aufstockungsbetrages zum Nettoentgelt abzusichern.
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