BAG - Urteil vom 16.04.1997
3 AZR 869/95
Normen:
BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2, § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 17 BetrAVG
BB 1997, 2486
DB 1997, 2495
KTS 1998, 288
NJW 1998, 3518
NZA 1998, 101
NZG 1998, 188
ZIP 1997, 2131
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2252/92
LAG Köln, vom 18.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 252/95

Insolvenzschutz für einen Gesellschafter/Geschäftsführer

BAG, Urteil vom 16.04.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 869/95

DRsp Nr. 1998/1591

Insolvenzschutz für einen Gesellschafter/Geschäftsführer

»1. Versorgungsansprüche eines Geschäftsführers und Minderheitsgesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind jedenfalls dann nach § 1 Abs. 1, § 7, § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG insolvenzgeschützt, wenn der Geschäftsführer und Gesellschafter bei der Führung des Unternehmens keine rechtliche Möglichkeit zu beherrschendem Einfluß hatte. 2. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Versorgungsberechtigten während seiner Tätigkeit für das Unternehmen ein Mehrheitsgesellschafter gegenüberstand. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG bezieht auch die Minderheitsgesellschafter in den Geltungsbereich des Gesetzes ein, denen ein anderer Minderheitsgesellschafter gegenübersteht, der aber aufgrund einer Stimmrechtsverteilungsregelung im Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint (Abgrenzung zu BGHZ 108, 330).«

Normenkette:

BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2, § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Einstandspflicht des Beklagten für eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung. Die Klägerin ist die Witwe des am 18. Mai 1992 verstorbenen Herrn K. K.